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   BVerwG, 14.10.1977 - II B 86.76   

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https://dejure.org/1977,3502
BVerwG, 14.10.1977 - II B 86.76 (https://dejure.org/1977,3502)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1977 - II B 86.76 (https://dejure.org/1977,3502)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1977 - II B 86.76 (https://dejure.org/1977,3502)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.04.1976 - II C 15.74

    Personalakten - Entfernung von Vorgängen - Pflicht zur Amtshilfe

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1977 - 2 B 86.76
    Abgesehen davon, daß die unter 1) formulierte Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist (vgl. u.a. das Urteil des Senats vom 8. April 1976 - BVerwG II C 15.74 - [BVerwGE 50, 301] mit weiteren nachweisen) und die unter 3) formulierte Frage, ohne daß dies klärungsbedürftig wäre, im Sinne der ersten Alternative zu beantworten ist, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren allenfalls die zweite der vorstehend zitierten Fragen stellen.
  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1977 - 2 B 86.76
    Die Beschwerdeschrift läßt substantiierte Ausführungen darüber vermissen, inwiefern das Berufungsurteil in seiner tragenden Begründung von bestimmten rechtlichen Darlegungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1971 - BVerwG VI C 99.67 - (BVerwGE 38, 336) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (im Berufungsurteil und in der Beschwerdeschrift ist das Aktenzeichen unrichtig mit VI C 97.67 angegeben), übrigens ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1971 entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß dem Beamten ungünstige Tatsachen schlechthin nur dann gegen ihn verwertet werden können, wenn sie sich aus den (formellen) Personalakten ergeben, und das Urteil enthält auch keine Darlegungen zu der Frage, innerhalb welcher Frist Unterlagen zu diesen Akten zu nehmen sind.
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